Unsere Satzung
Reitsportgemeinschaft Harrislee
Satzung vom 18.01.2000/Änderungen vom 11.04.2000
 
§ 1     Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
Reitsportgemeinschaft Harrislee
Sitz des Vereins ist Harrislee. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1)     Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsports auf breiter Grundlage. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a)    die Gesundheitsförderung Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    b)    die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
    c)    ein gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungsports aller Disziplinen;
    d)    Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
    e)    die Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    f)    die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-, Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
    g)    die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.       
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, muss das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein mit Sitz in Harrislee oder der Gemeinde Harrislee für gemeinnützige, sportliche Zwecke übertragen werden, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wer-den. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der vorgenannten Aufgaben zu verwenden hat.
 
§ 3     Vereinsämter
(1)    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2)    Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 4     Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der für ihn zuständigen Fachverbände. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände sowie der von ihnen im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse unterworfen.

§ 5     Mitgliedsarten
(1)    Dem Verein  gehören an
    a)    aktive Mitglieder,
    b)    passive Mitglieder und
    c)    Ehrenmitglieder.
(2)    Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Reit- oder Fahrsport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgabe des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6     Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2)    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
(3)    Die Aufnahme erfolgt zunächst vorläufig. Das vorläufige Mitglied besitzt die passive Wählbarkeit und das aktive Wahlrecht. Spätestens nach Ablauf von einem Jahr nach Antragstellung ist über die endgültige Aufnahme zu entscheiden. Die Entscheidung des Vorstandes ist für das vorläufige Mitglied unanfechtbar.

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2)    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben ab Vollendung des 18. Lebensjahr an in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.
(3)    Jedes aktive Mitglied ab 16 Jahren ist verpflichtet, einen Arbeitsdienst abzuleisten. Die Anzahl der Stunden und das Entgelt für nicht geleistete Stunden wird in der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgelegt.

§ 8    Beitrag
(1)    Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er ist jährlich zu zahlen. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. Das Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden ist Teil des Beitrages und wird im Folgejahr erhoben.
(2)    Mitglieder, die den Betrag nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch Abbuchung. Bei Rückruf ersetzt der Widerspruch des Mitgliedes eine Mahnung.

§ 9    Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    a)    Tod,
    b)    freiwilligen Austritt,
    c)    Streichung aus der Mitgliederliste und
    d)    durch Ausschluss.

(2)    Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 15. November gemeldet sein.
(3)    Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss der Vorstandes ohne Einhaltung der Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4)    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wer-den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
    a)    grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    b)    sich eines der Vereinsmitgliedschaft unwürdigen, unsportlichen oder unreiterlichen Verhaltens schuldig zu machen.
(5)    Der Vorstand ist berechtigt, bei weniger schweren Vorfällen im oben genannten Sinne, statt des Ausschlusses, das Mitglied von der Benutzung der Vereinsanlagen für eine an-gemessene Zeit, höchstens jedoch für 6 Monate, auszuschließen. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt der Vorstand.
(6)    Die sachliche Richtigkeit des Ausschlusses aus dem Verein sowie die zeitliche Untersagung der Benutzung der Vereinsanlagen ist gerichtlich nicht anfechtbar.

§ 10    Ehrungen
(1)    Für besondere Verdienste bzw. um den Sport im allgemeinen können Ehrungen verliehen werden.
(2)    Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 11    Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
    a)    der Vorstand
    b)    die ordentliche Mitgliederversammlung
    c)    Jugendausschuss
    d)    Sportausschuss
    e)    Turnierausschuss
    f)    Festausschuss
    g)    weitere, vom Vorstand gebildete Ausschüsse
 
§ 12    Vorstand
(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a)    dem 1. Vorsitzenden,
    b)    dem 2. Vorsitzenden,
    c)    dem Kassenwart,
    d)    dem Schriftführer,
    e)    dem Sportwart,
    f)    dem Jugendwart
    g)    dem Reitwegewart.
(2)    Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag haben die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
(3)    Die Vorstandsmitglieder werden für je 2 Jahre gewählt. Im Zeitpunkt der Wahl kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die Amtszeit um (+) 1 bzw. (-) 1 Jahr verlängert bzw. verkürzt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 13    Geschäftsbereich des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind der geschäftsführende Vor-stand. Jeweils mindestens zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 14    Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15    Ordentliche Mitgliederversammlung
(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Tageszeitung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
(2)    Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.

§ 16    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a)    die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    b)    die Entlastung des Vorstandes,
    c)    die Neuwahl des Vorstandes,
    d)    Satzungsänderungen,
    e)    die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    f)    Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17),
    g)    die Auflösung des Vereins.
 
(2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
(3)    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4)    Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17    Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 18    Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 19    Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage: 
    a)    Jugendausschuss,
    b)    Sportausschuss,
    c)    Turnierausschuss,
    d)    Festausschuss.
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

§ 20    Jugendausschuss
Dem Jugendausschuss gehören neben dem Jugendwart die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vorstand in allen Fragen betreffend der Jugendarbeit im Verein und haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 21    Sportausschuss
Der Sportausschuss unterstützt den Vorstand sowohl bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Reitbetriebes, insbesondere bei der Zeitplanung für die Belegung der Reitanlagen. Er setzt sich zusammen aus dem Sportwart sowie einer erforderlichen Anzahl von mitarbeitenden Vereins-mitgliedern.
 
§ 22    Turnierausschuss
Der Turnierausschuss hat den Vorstand bei der Organisation der geplanten Turniere zu unterstützen. Er setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart und einer erforderlichen Anzahl sachkundiger Mitarbeiter.

§ 23    Festausschuss
(1)    Der Festausschuss besteht aus dem Festwart und zwei Vertretern der Mitglieder. Er setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, das der Zustimmung des Vorstandes bedarf, bereitet die einzelnen Veranstaltungen selbständig vor und leitet dieselben.
(2)    Der Festausschuss kann sich beliebig aus der Reihe der aktiven und passiven Mitgliedern durch Zuwahl ergänzen. Die Gewählten sind dem Vorstand anzuzeigen.

§ 24 / § 23 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 25 / § 24 Auflösung des Vereins
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgem. berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.
(2)    Für den Fall der Auflösung des Vereins sind drei Liquidatoren zu ernennen; vorrangig aus dem Vorstand. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

Harrislee, den 11. April 2000xt
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